Was ich nachlesen kann
Gesetze
Auszug aus dem Grundgesetz:
Die Artikel 21 und 139 des Grundgesetzes
Für die Beurteilung der NPD und für ein Verbot der NPD sind die
Artikel 21 und 139 des Grundgesetzes relevant.
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Auszug aus dem Strafgesetzbuch:
Die Artikel 86, 86a und 130 des Strafgesetzbuches
Nach diesen Paragraphen des Strafgesetzbuches sind das "Verbreiten von
Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen", das
"Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen"
und "Volksverhetzung" verboten.
Insbesondere ist nach § 130 Abs. 3 die "Auschwitzlüge"
und nach § 130 Abs. 4 das Verherrlichen des Nazi-Regies verboten.
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© Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten